Vorwort
(1) Der Verwaltungsbezirk Bludenz umfasst die Gebiete der Gemeinden Bartholomäberg, Blons, Bludenz, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Lech, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, St. Gerold, Schruns, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Thüringen, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans.
(2) Der Verwaltungsbezirk Bregenz umfasst die Gebiete der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bildstein, Bizau, Bregenz, Buch, Damüls, Doren, Egg, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Hittisau, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lauterach, Lingenau, Lochau, Mellau, Mittelberg, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg, Warth und Wolfurt. Der Sprengel des Verwaltungsbezirkes Bregenz umfasst auch den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes und des Bundes, deren Wahrnehmung den Bezirkshauptmannschaften übertragen ist, ausgeübt werden können.
(3) Der Verwaltungsbezirk Dornbirn umfasst die Gebiete der Gemeinden Dornbirn, Hohenems und Lustenau.
(4) Der Verwaltungsbezirk Feldkirch umfasst die Gebiete der Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Feldkirch, Frastanz, Fraxern, Göfis, Götzis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röns, Röthis, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch in Angelegenheiten der Eignungsbeurteilung, der Adoptionsvermittlung sowie der Beratung, Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern bei Adoptionen im Inland (§ 29 Abs. 1 bis 6 Kinder-und Jugendhilfegesetz) sowie der Obsorge für anonym geborene oder in der Babyklappe abgelegte Kinder zu entscheiden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde zu entscheiden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn die in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungen bei Personen durchzuführen, die Dienstleistungen der Sexualassistenz (§ 4 Abs. 5 Sittenpolizeigesetz) erbringen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die nach der Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen vorgesehenen Reihenuntersuchungen durchzuführen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die für die Generalsanierung der bestehenden 220-KV-Freileitung Bürs – Hohenweiler nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (einschließlich das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) durchzuführen und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2020, 14/2026
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke, LGBl.Nr. 54/1996, und die Verordnung über die Konzentration von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Bezirkshauptmannschaft, LGBl.Nr. 2/2016, außer Kraft.
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 14/2026, tritt am 1. März 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2026