Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 80 Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift
…zu übersenden. Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Aufgaben der Gemeindewahlbehörde kommen nicht dieser, sondern der Bezirkswahlbehörde zu. Eine weitere Übermittlung von Wahlakten gemäß § 81 findet nicht statt. Die Überprüfung der Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs 2 hat hier auch als solche gemäß § 87 Abs 1 für die Ermittlung…
§ 87 Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Zuteilung der Mandate an die Parteien
…1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und…
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