(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus sieben Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Die Bestellung eines zweiten Stellvertreters kann auch vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erfolgen.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 12 Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung,Wirkungskreis der Wahlleiter
…1) Die Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach…
§ 30 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. (2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen. (3) Erfordert die…
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