§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 47 Strafbestimmungen
…5 nicht nachkommt, 4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. gegen ein Verbot gemäß § 46 verstößt. (2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu…
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