(1) Frauenhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Personen und Familien, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 4 Begriffsbestimmungen
…allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen, 1. im Sinne des § 3 Z 2 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, (Seniorentageszentren) und 2. für Personen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Sucht- oder…
§ 14 Gegenstand, Rechtsanspruch
…16); 3. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 17); 4. Pflege und Soziale Dienste (§ 18); 5. Frauen- und Sozialhäuser (§ 19). (2) Auf Hilfeleistungen in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Form von Pflege gemäß Abs. 1 Z …
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