Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des S N, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2025, W241 22746521/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Juli 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20. September 2019 abgewiesen und es wurden weitere vom Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt. Im Besonderen wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. September 2020 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde (ebenso wie jener seiner Mutter, deren Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls erfolgslos geblieben war) mit Beschluss vom 26. November 2020, E 3786 3787/20207, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 11. Februar 2021, Ra 2021/18/0033, 0034, zurück.
3 Der Revisionswerber kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und blieb in Österreich.
4 Am 2. Mai 2022 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Mai 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. August 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit zwei Tagsatzungen) als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Mit Schreiben vom 22. September 2025 stellte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.
8 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 3008/2025 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025 an ihn gerichteten Beschwerde ab, wies den beim ihm gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen seinem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt wurde.
13Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer (zwei Tagsatzungen umfassenden) mündlichen Verhandlung mit sämtlichem Vorbringen des Revisionswerbers, weshalb er in seinem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung befürchte, ausführlich befasst. Dabei hat es auch die anhand der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtslage getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers hinreichend berücksichtigt. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
15 Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass es auf dem Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nicht zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Ausführungen zum Verhältnis des Revisionswerbers zum Islam getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seiner Begründung ausdrücklich festgehalten, der Revisionswerber trete nicht spezifisch gegen den Islam auf und setze keine aus verinnerlichter Überzeugung an den Tag gelegten Verhaltensweisen, die bei einer Rückkehr in den Iran als Abkehr vom Islam gewertet würden.
16 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auch gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG). Das Bundesverwaltungsgericht hätte seiner Ansicht nach aufgrund der Aufenthaltsdauer von über sechs Jahren im Bundesgebiet, den sehr guten Deutschkenntnissen, der ehrenamtlichen Tätigkeit und der eineinhalbjährigen Erwerbstätigkeit, der sozialen Bindungen zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester und Tante, die er regelmäßig sehe, sowie seiner Unbescholtenheit davon ausgehen müssen, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung das Stellen zweier Anträge auf internationalen Schutz fälschlicherweise zu Lasten des Revisionswerbers berücksichtigt.
17Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
18Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
19 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogenen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen im Besonderen die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse, die (mittlerweile nicht mehr bestehende) Erwerbstätigkeit, seine sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere zu seiner Schwester und Tante (deren Asylbegehren nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls erfolglos blieb), sowie die im Iran vorhandenen Anknüpfungspunkte (auch zu den weiterhin dort lebenden Verwandten) in die Interessenabwägung einbezogen.
20Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung der festgestellten Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Revisionswerber ausgegangen ist. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund gerückt, dass der Revisionswerber mit seinem rechtswidrigen Verhalten von Beginn an danach getrachtet hat, die für ihn maßgeblichen Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder wie hier der Revisionswerber, dessen Aufenthalt in Österreich stets unsicher war und der mit zwei unbegründeten Asylgesuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen trachtetemit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0179, mwN).
21 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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