Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024, RV/7100361/2023, betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab März 2017 (mitbeteiligte Partei: T Z, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte stellte am 22. Juli 2021 einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2021 und auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab März 2017. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Antrag auf den Erhöhungsbetrag.
2 Mit Bescheid vom 23. November 2021 wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Mitbeteiligten auf den Erhöhungsbetrag ab März 2017 ab.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 23. November 2021 ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge, behob den angefochtenen Bescheid, soweit er Zeiträume ab Juni 2021 betraf, ersatzlos und wies die Beschwerde im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraumes März 2017 bis einschließlich Mai 2021 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Sachverhalt, die beweiswürdigenden Ausführungen sowie die rechtliche Würdigung des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich des Anspruchs des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe als Grundlage des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) entsprechen jenen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/16/0008, wiedergegeben hat. In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.
6 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht zur Begründung der Abweisung des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag von März 2017 bis Mai 2021 soweit hier relevantaus, der Mitbeteiligte sei seit dem Tod seiner Mutter im Mai 2021 bei dieser nicht mehr haushaltszugehörig gewesen. Er habe daher gemäß § 6 FLAG 1967 als Vollwaise einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Von Juni 2021 an gebühre dem Mitbeteiligten nach seiner verstorbenen Mutter ein Versorgungsbezug iHv 1.557,26 € brutto zuzüglich Kinderzuschuss. Sein Unterhalt sei damit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen worden. Daher stehe dem Mitbeteiligten gemäß § 10 FLAG 1967 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Juni 2021 zu.
7Für Zeiträume vor Juni 2021 habe zufolge der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ein Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe (und auf den Erhöhungsbetrag) bestanden. Dieser Anspruch sei von dem Gesamtrechtsnachfolger oder den Gesamtrechtsnachfolgern nach der Mutter geltend zu machen, sofern dieser nicht ohnehin Familienbeihilfe (mit Erhöhungsbetrag) gewährt worden sei.
8Der hier angefochtene Bescheid betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom 23. November 2023 sei daher rechtswidrig und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben, soweit er den Zeitraum ab Juni 2021 betreffe. Hinsichtlich des Zeitraumes von März 2017 bis Mai 2021 bestehe, wie zur Rückwirkung ausgeführt, kein Eigenanspruch des Mitbeteiligten als Vollwaise und die Beschwerde sei daher insoweit als unbegründet abzuweisen. Wie mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024, RV/7103724/2024, festgestellt, stehe dem Mitbeteiligten der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu, sodass auch der Erhöhungsbetrag auszuzahlen sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
10 Das Finanzamt bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesfinanzgericht habe in dem angefochtenen Erkenntnis nicht schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es davon ausgehe, dass die Befunde vom Jänner 2012 eine derart starke Aussagekraft hätten, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Mitbeteiligten in Widerspruch zum Gutachten vom 22. Juli 2024 bereits früher angenommen werden könne. Aus den Befunden von Jänner 2012 ergebe sich zwar, dass eine psychische Erkrankung der mitbeteiligten Partei bereits seit seinem 17. Lebensjahr vorgelegen habe. Der alleinige Hinweis auf neu vorgelegte ärztliche Befunde vermöge aber die Frage nicht zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt die Beeinträchtigung derart hoch gewesen sei, dass sie zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Mit dieser Frage habe sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft vorliegender Gutachten und erforderlichenfalls Vornahme von Ergänzungen sowie zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse abgewichen. Zur Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichts, seine eigene Beweiswürdigung anstelle der qualifizierten Beweisführung durch Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das hierfür vom Gesetz bestimmte Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu setzen, fehle überdies Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts werde in vollem Umfang angefochten.
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
13Der Revisionsfall gleicht betreffend den dem Erhöhungsbetrag zugrundeliegenden Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF des BGBl. I Nr. 77/2018, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/16/0008, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
14Das angefochtene Erkenntnis ist hinsichtlich des Anspruchs des Mitbeteiligten auf den Erhöhungsbetrag ab Juni 2021 aus den in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/16/0008, dargelegten Gründen auch hinsichtlich des gemäß § 8 Abs. 4 FLAG im Falle des Bestehens des Anspruchs auf Familienbeihilfe gebührenden Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
15Da das Bundesfinanzgericht in dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich des vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2021 vom Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag etwaiger Rechtsnachfolger der Mutter des Mitbeteiligten ausging und den Anspruch des Mitbeteiligten aufgrund seines in diesem Zeitraum nicht bestehenden Eigenanspruchs ohne Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen abgewiesen hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich dieses Zeitraumes und somit zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 4. Dezember 2025
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