Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A S, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Oktober 2025, Zl. LVwG 62.34 4289/2025 4, betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 10. Dezember 2024, mit welchem dem Revisionswerber für das Jahr 2024 ORF Beitrag in der Höhe von € 183,60 sowie Steiermärkische Kultur und Sportförderungsabgabe in der Höhe von € 56,40 vorgeschrieben worden war, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. In der Begründung wies das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass laut Auskunft der ORF Beitrags Service GmbH die Beschwerde auch gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, weshalb eine Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 6 AVG nicht erforderlich sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch „das angefochtene Erkenntnis“ in seinem Recht darauf verletzt,
„keine steiermärkische Kultur und Sportförderungsabgabe leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Weiters wird der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt wird.
Weiters wurde der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht die Nichtigkeit des Bescheides ausgesprochen habe.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wurde die (ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete) Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2024 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Eine Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht ist unter Hinweis darauf unterblieben, dass die Beschwerde ohnehin auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein. Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2026
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