Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des F A, 2. der H A, 3. des A A, 4. des D A und 5. der M A, alle vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2025, 1. L532 2285724 3/8E, 2. L532 2285727 3/9E, 3. L532 2285719 3/8E, 4. L532 2285722 3/8E und 5. L532 2285725 3/8E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber, Staatsangehörige des Irak, stellten erstmals am 2. Juli 2021 bzw. am 13. Februar 2023 (für die nachgeborene Fünftrevisionswerberin) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin begründeten diese Anträge im Wesentlichen mit der Verfolgung durch eine Miliz. Für ihre Kinder, die minderjährigen Dritt- bis Fünftrevisionswerber, wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 30. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 8. Mai 2024 als unbegründet ab.
4 Am 18. Februar 2025 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin mit einem Abfall des Erstrevisionswerbers vom Islam und seiner Absicht, zum Christentum zu konvertieren. Infolge dessen befürchteten sie eine Verfolgung durch ihre Familien und durch den Staat. Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftrevisionswerber wurden erneut keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
5 Mit Bescheiden jeweils vom 6. August 2025 wies das BFA diese Folgeanträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und gewährte jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise. Unter einem erließ das BFA gegen die Revisionswerber jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit den im gegenständlichen Fall angefochtenen Erkenntnissen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Dabei schloss sich das BVwG in seiner Begründung der Beurteilung des BFA an, wonach es dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers hinsichtlich seiner geplanten Konversion zum Christentum an einem „glaubhaften Kern“ mangle.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, es fehle eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann das Vorbringen einer Konversion im Folgeantragsverfahren als neuer Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu werten sei und unter welchen Voraussetzungen ein Folgeantrag auf dieser Grundlage „bereits auf der Ebene der entschiedenen Sache“ verneint werden dürfe, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels erfolge. Im vorliegenden Fall habe das BVwG die Grenzen des § 68 Abs. 1 AVG überschritten, indem es das Vorbringen hinsichtlich der Konversion ohne ausreichende Sachverhaltsgrundlage und ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung bereits im Rahmen der Vorprüfung als unglaubwürdig qualifiziert und den Antrag als entschiedene Sache zurückgewiesen habe. Diese Vorgehensweise komme einer unzulässigen materiellen Beurteilung auf der Ebene der formellen Zurückweisung gleich und stelle eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereiches der entschiedenen Sache dar.
12 Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310; 7.10.2025, Ra 2025/14/0225; 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, jeweils mwN) legt die Revision mit ihren diesbezüglichen abstrakt formulierten Rechtsfragen und ihrem pauschalen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Vorbringen nicht dar, dass es einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedarf.
13 Soweit sich die Revision auch gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG wendet, wonach es der behaupteten Konversion des Erstrevisionswerbers an einem „glaubhaften Kern“ mangle, zeigt sie mit ihrem pauschalen Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit auf (zum Maßstab an die Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
14 Mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach das BVwG seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und die aktuelle Situation für christliche Konvertiten im Irak nicht ausreichend berücksichtigt habe, wird ein Verfahrensmangel gerügt, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/14/0229, mwN).
15 Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass das BVwG seinem Erkenntnis das im Entscheidungszeitpunkt aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt hat, zeigt die Revision nicht auf, aufgrund welcher konkret zu treffenden Feststellungen das BVwG zu einem für die Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätte gelangen können.
16 Insoweit die Revision erkennbar das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im wie hier Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA VG folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung dazu aufgestellten rechtlichen Leitlinien (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/18/0738, mwN) abgewichen wäre, vermag die Revision, die weder den gebotenen Fallbezug aufweist noch auf die genannten Rechtsgrundlagen und die darauf bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingeht, nicht aufzuzeigen.
17 Im Übrigen ist hinsichtlich der in der Revision weiters gerügten Verletzungen der Art. 2, 6 und 9 EMRK darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist. Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.
18 Weiters wendet sich die Revision gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, das BVwG habe die Situation der minderjährigen Revisionswerber nicht berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243, mwN). Vor dem Hintergrund der vom BVwG auch zur Situation der minderjährigen Revisionswerber wenn auch disloziert getroffenen Feststellungen gelingt es der Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht, fallbezogen darzulegen, inwiefern sich das BVwG, das in seine Abwägung des Privat und Familienlebens der Revisionswerber auch das Kindeswohl miteinbezogen hatte, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK entfernt hätte.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
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