Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der R GmbH, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Dezember 2024, Zl. 405 10/1603/1/5 2024, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2024 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits und VerbraucherschutzgesetzLMSVG die Durchführung näher bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Kennzeichnung eines ihrer Produkte unter Setzung einer Frist angeordnet.
2 Mit E Mail vom 27. September 2024 wurde dagegen durch einen Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei, Mag. S, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde war der E Mail als Anhang beigeschlossen, auf eingescanntem Geschäftspapier der revisionswerbenden Partei, und enthielt unter anderem folgende Formulierungen:
„[...]
Gegen den [...] Bescheid [...] erhebe ich in offener Frist und aufrechter Vollmacht
BESCHWERDE
[...]
Mit vorzüglicher Hochachtung
in aufrechter Vollmacht:
[Unterschrift von Mag. S]
[...]“
3 Mit Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Dezember 2024 wurde Mag. S aufgefordert, bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde eine Ablichtung der Vollmacht oder einen sonstigen Nachweis für diese vorzulegen.
4 Mag. S übermittelte fristgerecht eine mit 26. August 2022 datierte Vollmacht, mit welcher ihn einer der drei Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei bevollmächtigte, ihn „in lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten als Geschäftsführer der Firma [...] gegenüber den Behörden zu vertreten“.
5Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die „namens der [revisionswerbenden Partei] [...] von [Mag. S] [...] eingebrachte Beschwerde“ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, weil sich die Vertretungsbefugnis von Mag. S weder aus der Beschwerde selbst, noch aus dem sonstigen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes ergeben habe, sei er zur Vorlage der Vertretungsvollmacht aufgefordert worden. Unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hielt das Verwaltungsgericht fest, die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es müsse vielmehr in jedem Fall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden. Selbst das Vorliegen einer Generalvollmacht reiche allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen.
7Eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation iSd § 8 AVG sei Mag. S auch aus sonstigen Gründen nicht zugekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie unter anderem ausführte, weil im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis des Mag. S bestanden habe, sei gemäß § 10 Abs. 4 AVG von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei durch die Annahme, es liege eine unzulässige „Generalvollmacht“ vor, von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
12Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten wie folgt:
„[...]
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[...]
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
[...]“
13 Das Verwaltungsgericht ging anders als die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, davon aus, nicht gemäß § 10 Abs. 4 AVG von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absehen zu können. Die nach einem Mängelbehebungsauftrag von Mag. S vorgelegte Vollmacht qualifizierte es als Generalvollmacht, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 24.9.1999, 97/19/0104) unzulässig sei.
14Damit übersah es jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Aussage, dass die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist, nicht ausgesprochen hat, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist zulässig, dass eine Vollmacht mit einem Inhalt wie die im Revisionsfall in Rede stehende für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080, 81 und 2004/07/0082, 0083, sowie 21.12.2004, 2003/04/0034, jeweils mwN; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/02/0115, mwN).
15 Im vorliegenden Fall wurde die Vollmachtsurkunde von Mag. S aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages im Zuge des vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Es konnte auch angesichts des Wortlautes der Vollmacht (oben Rz. 4) kein Zweifel daran bestehen, dass diese Urkunde auch eine Beschwerde gegen einen Bescheid wie jenen der belangten Behörde vom 24. September 2024 und das aufgrund dieser Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht durchzuführende Verfahren erfasst (vgl. dazu auch nochmals VwGH 21.12.2004, 2003/04/0034).
16 Aus diesem Grund wurde die erforderliche Vollmacht dem Verwaltungsgericht von Mag. S ausreichend nachgewiesen.
17Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2025
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