Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. in Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 14. Jänner 2025 verkündete und am 23. Juli 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 041/107/12343/2024 21, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verantworten, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 28. Februar 2023 bis 22. Mai 2023 eine namentlich genannte iranische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Über die Revisionswerberin wurde hierfür unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 650 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie die Haftung der Gesellschaft nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Auf Tatsachenebene ging das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass für die Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsbewilligung bis 27. Februar 2023 erteilt gewesen sei. Ein Antrag auf Verlängerung sei vor deren Ablauf - ungeachtet ihrer Weiterbeschäftigung durch das Unternehmen im Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis zum 22. Mai 2023 - nicht gestellt worden. Erst am 22. Mai 2023 sei neuerlich ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt und in der Folge für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 wieder erteilt worden.
3 Die iranische Staatsangehörige habe zunächst über eine bis 6. Februar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt. Am 15. Dezember 2022 habe sie einen Verlängerungsantrag (Zweckänderungsantrag) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte (Schlüsselkraft/Studienabsolvent) für eine Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber gestellt. Dieser Aufenthaltstitel sei ihr mit Übergabe der mit einer Gültigkeitsdauer vom 7. Februar 2023 bis 7. Februar 2025 ausgestellten Karte frühestens mit 15. Juni 2023 erteilt worden.
4 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die iranische Staatsangehörige nach dem Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studentin mit 6. Februar 2023 infolge ihres Verlängerungsantrags zwar gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Eine Beschäftigung nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit 27. Februar 2023 hätte jedoch einer (neuerlichen) Beschäftigungsbewilligung bedurft. Eine solche sei über den Antrag der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2023 erst ab 1. Juni 2023 wieder erteilt gewesen. Die konstitutiv wirkende Ausfolgung der Rot-Weiß-Rot - Karte sei frühestens am 15. Juni 2023 erfolgt. Den für die Arbeitgeberin handelnden Personen hätte aufgrund der klaren Gesetzeslage und der bisher erteilten Beschäftigungsbewilligung bewusst sein müssen, dass für eine Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin über den Aufenthaltstitel hinaus eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich gewesen sei. Bei allfälligen Zweifeln wäre es an der Arbeitgeberin gelegen, sich vor Ablaufen der Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Die Organe der Gesellschaft treffe daher ein Verschulden an der bewilligungslosen Beschäftigung der iranischen Staatsangehörigen.
5 Da die (näher ausgeführten) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (hier: insbesondere die lange Dauer des strafbaren Verhaltens von 2,5 Monaten) beträchtlich überwiegen würden, könne die Mindeststrafe nach § 20 VStG unterschritten werden. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Vorgehen nach § 33a VStG scheide schon aufgrund der hohen und nicht bloß geringen Bedeutung des durch § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus. Zudem sei das Verschulden der Revisionswerberin und die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering einzustufen.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die unter diesem Gesichtspunkt zunächst aufgeworfene Rechtsfrage „der Beschäftigung eines Ausländers während des Zeitraumes einer gültigen Rot Weiß Rot Karte, die verspätet ausgefolgt wurde“, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, stellt sich im vorliegenden Fall tatsächlich nicht.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Damit knüpft die Bescheidwirkung an dieses Datum an. Hingegen kommt es für die Frage der Erlassung weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die belangte Behörde an (vgl. unter vielen VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226, mwN).
10 Da die Rot-Weiß-Rot - Karte auch nach dem Revisionsvorbringen erst im Juni 2023 ausgefolgt wurde, lag im Tatzeitraum (28. Februar bis 22. Mai 2023) keine aus diesem Aufenthaltstitel ableitbare arbeitsrechtliche Bewilligung vor.
11 Das ferner ins Treffen geführte Überschreiten der Entscheidungsfrist von acht Wochen durch die Aufenthaltsbehörde ändert an dem für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltstitels nichts. Weder führt das Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, oder zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257, mwN), noch ist ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion allein aus dem Ablauf der Entscheidungsfrist eine Genehmigung eines Antrags abzuleiten (vgl. etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0260, zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1992).
12 Wenn die Revisionswerberin im Übrigen die Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG moniert und in diesem Zusammenhang ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Strafe sieht, sofern das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibe und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, wirft sie ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen, denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN).
13 Dass das Verwaltungsgericht diese Wertungsfragen im vorliegenden Fall nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (siehe ausführlich VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, ua; vgl. etwa auch die bereits vom Verwaltungsgericht verwiesene Entscheidung VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) beurteilt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14 Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (VwGH 24.5.2007, 2006/09/0086; 4.9.2006, 2005/09/0073), in welchen illegale Beschäftigungen für bloß wenige Tage infolge Unterlassens eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags stattfanden, weshalb das Verschulden als nur gering einzustufen war, hat hier das von der Revisionswerberin vertretene Unternehmen die ausländische Arbeitnehmerin, die sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin im Inland aufhielt, nach dem Ende der Beschäftigungsbewilligung nahezu drei Monate unrechtmäßig weiter beschäftigt, ohne deren Verlängerung zu beantragen oder eine Auskunft über die Erforderlichkeit einer weiteren Beschäftigungsbewilligung während des Verfahrens über den Zweckänderungsantrag beim Arbeitsmarktservice einzuholen.
15 Es ist aber ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. auch dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025
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