Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A M, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Maderstraße 1/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2023, W220 2255849 2/9E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1990 geborene Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, war erstmals im Jahr 2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 5. November 2016 heiratete er eine rumänische Staatsangehörige und stellte in der Folge unter Berufung auf diese Ehe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die ihm mit Gültigkeit vom 27. Dezember 2016 bis 27. Dezember 2021 erteilt wurde. Am 30. Dezember 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
2 Bereits am 1. August 2019 hatte der Revisionswerber in Nordmazedonien nach islamischem Ritus eine serbische Staatsangehörige geheiratet. Die standesamtliche Eheschließung in Österreich erfolgte am 12. Februar 2021. Am 18. Februar 2021 wurde die Tochter des Revisionswerbers und seiner nunmehrigen Ehefrau geboren. Die Ehefrau und die Tochter des Revisionswerbers leben nicht in Österreich.
3 Am 5. November 2021 beantragte der Revisionswerber unter Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 30. Dezember 2019 über die einvernehmliche Scheidung von seiner ersten Ehefrau die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
4 Mit Bescheid des hierauf von der Niederlassungsbehörde befassten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juli 2023 wurde im zweiten Rechtsgang gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), es wurde ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
5 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Entscheidung des BVwG vom 30. August 2023 gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2023 dann die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab, gab der gegen Spruchpunkt II. erhobenen Beschwerde statt und gewährte gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das BVwG soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant fest, dass die am 5. November 2016 geschlossene Ehe zwischen dem Revisionswerber und seiner ersten Ehefrau (lediglich) zu dem Zweck der Beibehaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufrecht gehalten worden sei, ohne dass (noch) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden wäre. Beweiswürdigend führte das BVwG dazu zunächst von der ersten Ehefrau des Revisionswerbers vor dem BFA getätigte Aussagen ins Treffen, stützte sich im Übrigen aber tragend insbesondere darauf, dass der Revisionswerber in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben hatte, er habe mit seiner ersten Ehefrau ca. 14 bis 15 Monate nach der Eheschließung „kein Eheleben“ mehr geführt. Zusätzlich wies das BVwG darauf hin, dass seit dem 17. September 2018 auch kein gemeldeter gemeinsamer Wohnsitz des Revisionswerbers und seiner ersten Ehefrau mehr bestanden habe. Vor allem habe der Revisionswerber aber bereits am 1. August 2019 seine nunmehrige Ehefrau nach islamischem Ritus geheiratet, was nach Ansicht des BVwG entgegen der Relativierung durch den Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht bloß als „Fremdgehen“ abgetan werden könne. Insgesamt ergebe sich, dass zwischen dem Revisionswerber und seiner ersten Ehefrau bereits seit zumindest Februar 2018 und somit rund ein Jahr und zehn Monate vor der Scheidung kein Eheleben mehr bestanden habe und es lediglich aus „aufenthaltstaktischen“ Gründen nicht bereits früher zu einer Scheidung gekommen sei. Auch spreche der Umstand, dass das Scheidungsverfahren am 3. Dezember 2019 und damit „beinahe genau“ drei Jahre nach dem Eingehen der Ehe am 5. November 2016 eingeleitet worden sei, dafür, dass die Ehe lediglich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts des Revisionswerbers bis zur Erfüllung des „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG aufrecht gehalten worden sei.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das BVwG in der Folge davon aus, der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG sei dadurch erfüllt, dass sich der Revisionswerber zum Zweck der Erlangung einer Daueraufenthaltskarte auf eine Ehe berufen habe, obwohl kein gemeinsames Familienleben (mehr) geführt worden sei. Im Rahmen der gemäß § 9 BFA VG durchzuführenden Interessenabwägung kam das BVwG dann zu dem Ergebnis, im Hinblick darauf, dass die nunmehrige Ehefrau des Revisionswerbers ebenso wie die gemeinsame Tochter nicht im Bundesgebiet aufhältig und auch nicht aufenthaltsberechtigt seien, liege kein Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers vor. Den mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen Eingriff in sein Privatleben erachtete das BVwG auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer „nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung“ als verhältnismäßig; er sei daher vom Revisionswerber hinzunehmen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber in erster Linie nur gegen die der Feststellung des BVwG, die zwischen ihm und seiner ersten Ehefrau geschlossene Ehe sei bloß zu dem Zweck aufrecht gehalten worden, um ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht zu vermitteln, zugrunde liegende Beweiswürdigung. Dabei macht der Revisionswerber insbesondere geltend, das BVwG sei seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einvernahme seiner ersten Ehefrau nicht nachgekommen, und beanstandet in diesem Zusammenhang, das BVwG habe durch die Bedachtnahme auf Aussagen, die seine erste Ehefrau bei ihrer Einvernahme durch das BFA getätigt habe und die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur verlesen worden seien, gegen den „Unmittelbarkeitsgrundsatz“ verstoßen.
12 Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das BVwG seine entscheidungserhebliche Feststellung, wonach zwischen dem Revisionswerber und seiner ersten Ehefrau jedenfalls ab Februar 2018 kein tatsächliches Eheleben mehr bestanden habe und die Ehe nur aus „aufenthaltstaktischen“ Gründen weiterhin aufrecht erhalten worden sei, gerade nicht tragend auf die von der ersten Ehefrau des Revisionswerbers vor dem BFA getätigten Aussagen, sondern vielmehr auf die Angaben des Revisionswerbers selbst und zusätzlich auf im Verfahren nicht strittige Tatsachen, wie auf den Zeitpunkt des Endes des Bestehens einer gemeinsamen Meldeadresse, auf die neuerliche Eheschließung des Revisionswerbers mit seiner nunmehrigen Ehefrau nach islamischem Ritus noch während aufrechter erster Ehe und auch auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Scheidung dieser ersten Ehe, als die zeitlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 FPG für das weitere Erhaltenbleiben des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für begünstigte Drittstaatsangehörige trotz Scheidung der Ehe mit einer EWR Bürgerin gerade erfüllt waren, stützte.
13 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG noch der darauf gegründeten maßgeblichen Feststellung zum missbräuchlichen Herbeiführen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG konkret entgegengetreten ist, erweist sich aber die unterlassene Einvernahme der ersten Ehefrau des Revisionswerbers durch das BVwG als nicht relevant, weshalb insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegt.
14 Weiters wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dann noch dagegen, dass das BVwG dem von ihm gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie nicht nachgekommen ist. Durch ein solches Gutachten hätte festgestellt werden können, „ob“ die Merkfähigkeit des Revisionswerbers aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt sei, und „ob“ er sich deshalb bei seiner Einvernahme nicht an Details habe erinnern können oder unsicher in seinen Antworten gewesen sei. Dies würde so das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision letztlich als Beweis dafür dienen, dass es sich nicht um eine „Aufenthaltsehe“ gehandelt habe.
15 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme eines Erkundungsbeweises nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. dazu VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0197, Rn. 23, mwN). Vor allem erweist sich aber auch die Frage, ob allfällige Ungereimtheiten in den Aussagen des Revisionswerbers auf eine infolge gesundheitlicher Probleme eingeschränkte Merkfähigkeit zurückzuführen sind, als ohnehin nicht entscheidungswesentlich, zumal sich die maßgebliche Feststellung, dass jedenfalls nach Februar 2018 kein tatsächliches Eheleben zwischen dem Revisionswerber und seiner ersten Ehefrau bestanden hatte und die Ehe bloß aus „aufenthaltstaktischen“ Gründen weiter aufrecht erhalten wurde, nicht auf solchen „Ungereimtheiten“ in den Aussagen des Revisionswerbers gründet.
16 Ausgehend von dem (vom BFA und ihm folgend) vom BVwG unter aufenthalts und fremdenrechtlichen Gesichtspunkten als missbräuchlich qualifizierten Verhalten des Revisionswerbers folgerte das BVwG (ebenfalls im Einklang mit dem BFA) im Ergebnis, der Revisionswerber stelle eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG dar. Dieser Annahme wird in der Revision dann aber gar nicht entgegengetreten, sodass darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen war.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, zurückzuweisen.
18 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Mai 2024
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