Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des I A in W, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, W282 2287813 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 12. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Verweigerung der Ableistung des syrischen Wehrdienstes begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Jänner 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber weise keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe auf. Er habe weder in Syrien noch in Österreich als oppositionell anzusehende Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht hätten. Überdies sei die Wehrdienstverweigerung nicht die einzige Möglichkeit, der Begehung von Kriegsverbrechen im Zuge der Wehrdienstleistung zu entgehen, zumal es dem Revisionswerber offenstehe, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Beweiswürdigung des BVwG hinsichtlich der fehlenden politischen Überzeugung gegen das syrische Regime sei unvertretbar, zumal das BVwG die Teilnahme des Revisionswerbers an Demonstrationen in Syrien und Österreich unberücksichtigt gelassen habe. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung ergebe sich, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund oppositioneller Gesinnung bzw. aufgrund der Unterstellung einer solchen drohe. Zudem habe es das BVwG im Hinblick auf den Freikauf vom Wehrdienst unterlassen, Feststellungen zur finanziellen Situation des Revisionswerbers zu treffen. Es fehle überdies Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit des Freikaufs sowie zur Asylrelevanz der Ablehnung des Freikaufs.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. EuGH 21.9.2023, C 151/22, Rs. S. und A., mwN) eine weite Auslegung des Begriffs der „politischen Überzeugung“ vertritt (Rn. 29). Damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsstaat noch nicht erweckt hat, unter den Begriff „politischer Überzeugung“ fallen kann, reicht es aus, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht (Rn. 37). Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen auszusetzen (R. 48).
11 Dies greift der Bewertung, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung wegen dieser politischen Überzeugung begründet ist, nicht vor (Rn. 37). Diese Prüfung muss gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (Rn. 42). Vor diesem Hintergrund stellen das Maß der vom Antragsteller geltend gemachten politischen Überzeugung und die etwaigen Ausübungen von Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung Merkmale dar, die für die individuelle Prüfung seines Antrags gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie relevant sind. Diese Merkmale kommen nämlich bei der Beurteilung des Risikos, dass diese die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland des Antragstellers möglicherweise erweckt haben oder erwecken können und dass der Antragsteller bei der Rückkehr in dieses Land verfolgt werden könnte, in Betracht (Rn. 46).
12 Das BVwG argumentierte im Revisionsfall im Ergebnis nachvollziehbar, warum es nach individueller Prüfung des Antrags davon ausgeht, dass die Furcht des Revisionswerbers vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung nicht begründet ist. Er habe im Verfahren gleichbleibend angegeben, „niemals politisch aktiv gewesen“ zu sein bzw. sich nicht politisch gegen das syrische Regime in einer für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt zu haben. Insoweit er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angegeben habe, 2012 in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sei aufgrund des damaligen jugendlichen Alters des Revisionswerbers (15 Jahre) und aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn der Revolution hunderttausende Syrer friedlich gegen das syrische Regime demonstriert hätten, nicht ersichtlich, warum ihm nun mehr als zehn Jahre später vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte. Das Gleiche gelte für die beiden Demonstrationsteilnahmen (am 15. März 2023 und am 10. März 2024) des Revisionswerbers in Österreich. Er habe zufällig über „TikTok“ von den „kleinrahmigen“ Demonstrationen erfahren und als einfacher Demonstrant, ohne jegliche Verbindung zu den Organisatoren, daran teilgenommen. Es sei vor dem Hintergrund der Länderberichte, nach denen das syrische Regime außerhalb von Syrien nur „high profile“ Oppositionelle überwache, nicht anzunehmen, dass er dadurch derart ins Visier des syrischen Regimes geraten sei, dass ihm deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe.
13 Dass diese Beweiswürdigung sowie die Schlussfolgerung, der Revisionswerber habe sich weder in Syrien noch im Bundesgebiet maßgeblich politisch betätigt, unvertretbar wären, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab im Revisionsverfahren etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits wiederholt erkannt, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung des Militärdienstes eine Asylgewährung rechtfertigt. Er hat sich dabei auch mit der speziellen Situation in Syrien auseinandergesetzt (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108 ; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, jeweils mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG fallbezogen von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre, oder, dass sie einer Ergänzung oder Änderung bedürften.
15 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen zum Freikauf vom Wehrdienst einzugehen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/18/0133).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2025
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