Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des F W, vertreten durch Dr. Victoria Treber Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024, W128 2151136 1/35E, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Verwendung.
2 Er stellte am 14. Juni 2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, über den seine Dienstbehörde (nachdem ein zurückweisender Bescheid vom 20. Mai 2015 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden war) mit abweisendem Bescheid vom 12. Jänner 2017 entschied.
3Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 8. September 2020 entschied das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde inhaltlich, indem es feststellte, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 „um 1 Tag verbessert“ werde und „zu diesem Stichtag 23 Jahre 8 Monate und 1 Tag beträgt“. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Begründung dieses Erkenntnisses die Bestimmungen der §§ 169f und 169g Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 2. DienstrechtsNovelle 2019, BGBl. I Nr. 58, wieder und wandte diese auf den Fall des Revisionswerbers an. Dazu traf es Feststellungen zu dem Bescheid, mit dem zuletzt dem Revisionswerber gegenüber unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sowie zu den vom Revisionswerber (vor und nach dem 18. Lebensjahr) bis zum Dienstantritt zurückgelegten Zeiten. Es hielt beweiswürdigend fest, dass sich diese Feststellungen „aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen“ des Revisionswerbers ergeben hätten und „unstrittig“ seien. Des Weiteren ermittelte das Verwaltungsgericht ausgehend von diesen Feststellungen den Vergleichsstichtag nach § 169f Abs. 4 GehG und daraus das festzusetzende Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015.
4 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (nach Einholung der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. April 2023, C 650/21, LPD NÖ u.a.) mit Erkenntnis vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, 0077, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
5Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Dienstbehörde des Revisionswerbers vom 12. Jänner 2017 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Eine Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
6In der Begründung dieses Beschlusses gab das Verwaltungsgericht den Wortlaut der §§ 169f und 169g GehG in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Fassung wieder.
7Zur Begründung seines Vorgehens mit Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führte das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
8 Im vorliegenden Fall seien der belangten Behörde „subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen“, doch gebiete „die neue Rechtslage“ umfangreiche Ermittlungen (z.B. zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit „diverser Berechnungsprogramme“ effizienter ausführen könne als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde „durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht“ in Form von „selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen“ dem Mitbeteiligten „eine Instanz verloren gehen“, sodass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sei. Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil ausgeführt habe, dass der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlange, die sich zeitlich in der gleichen Situation befänden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen dürfe, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten lägen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher sei „eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle“ geboten.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Dienstbehörde einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz einbrachte, in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig. Sie ist auch berechtigt.
12Zur näheren Begründung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einem ähnlich gelagerten Revisionsfall ergangene Erkenntnis vom 30. Dezember 2025, Ra 2024/12/0033, verwiesen werden, in dem einhinsichtlich der Ausübung des Ermessens nach § 28 Abs. 3 VwGVGwortgleich begründeter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund von Begründungsmängeln wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im vorliegenden Revisionsfall lässt sich das Vorgehen mit Aufhebung und Zurückverweisung umso weniger nachvollziehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einem vorhergehenden Rechtsgang ohnehin bereits (auf Grundlage der §§ 169f, 169g GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58) eine Entscheidung in der Sache erlassen hat, der es eine Ermittlung des Vergleichsstichtages zugrunde legte und in der es von der Unstrittigkeit des hierfür maßgeblichen Sachverhalts ausgegangen ist.
13Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss daher auch im vorliegenden Fall mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben war.
14Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Dezember 2025
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