Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Katharina Jürgens Schak, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2024, W122 2255110 1/13E, betreffend Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der am 11. Juni 1966 geborene Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Er ist am 1. Juli 1987 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
2 Mit Bescheid vom 24. März 2022 setzte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 10.423,8334 Tagen fest. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 nicht verjährt sei. Der Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Neueinstufung wurde abgewiesen.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und es stellte fest, das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers betrage zum Stichtag 28. Februar 2015 10.879 Tage. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 26. November 1984 sei. Ab Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30. Juni 1981) habe der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 31. August 1983 (792 Tage), vom 1. Juli 1985 bis 1. Jänner 1986 (185 Tage) und vom 1. Juli 1986 bis 30. November 1986 (153 Tage) „sonstige Zeiten“, im Zeitraum vom 1. September 1986 bis 30. Juni 1985 (669 Tage) Zeiten „Höhere Schule (HAK)“, im Zeitraum vom 2. Jänner 1986 bis 30. Juni 1986 (180 Tage) Zeiten „Bundesheer“ und im Zeitraum vom 1. Dezember 1986 bis 30. Juni 1987 (212 Tage) Zeiten „Bund (Eignungspraktikant)“ absolviert. Insgesamt habe die Summe der sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze zu berücksichtigen waren, 1.130 Tage und die Summe der zur Gänze voranzustellenden Zeiten 1.061 Tage betragen.
5 Deshalb seien dem Tag der Anstellung 1.061 Tage zur Gänze voranzustellen gewesen. Die sonstigen, nicht zur Gänze anzurechnenden Zeiten seien zu 42,86 % zu berücksichtigen und sohin im Ausmaß von 484,318 Tagen voranzustellen gewesen. Daraus ergebe sich der 7. April 1983 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (26. November 1984) und dem ermittelten Vergleichsstichtag betrage sohin + 598,318 Tage.
6Zur Zulassung der Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, während § 169f Abs. 3 GehG bestimme, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. DienstrechtsNovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolge, statuiere § 169f Abs. 9 GehG, dass bei den Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt worden sei, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen neu festzusetzen sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und § 169f Abs. 9 GehG im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssten. Es stelle sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und aus einer Zeit vor der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stamme, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig bescheidmäßig neu festzusetzen hätten (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen habe), oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibe und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden habe.
7Weiters wies das Verwaltungsgericht zur Zulassung der Revision darauf hin, dass zum jüngsten „Entdiskriminierungsversuch“ keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere. Der Verweis auf § 12 GehG im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte ab dem 1. Mai 1995) könne eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Auch die Differenzierung zu bereits zuvor unmittelbar auf Unionsrecht gestützt „entdiskriminierten“ Beamten könne zu einer Fortsetzung der Diskriminierung in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt geführt haben.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes verweist.
9 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren gemäß § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragte.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.10.2025, Ro 2024/12/0016, Rn. 18, mwN).
14 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
15Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung auf ein allenfalls ungeklärtes Verhältnis zwischen § 169f Abs. 3 GehG und § 169f Abs. 9 GehG hinweist, vermag damit die Zulässigkeit der vorliegenden Revision schon deshalb nicht begründet zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die damit aufgeworfene Frage für den Ausgang das vorliegenden Revisionsverfahrens maßgeblich wäre. Aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt worden war, vielmehr war das diesbezügliche Verfahren noch im Sinne des § 169f Abs. 3 GehG anhängig. Folglich ist nicht zu sehen, dass § 169f Abs. 9 GehG auf den Revisionswerber anwendbar wäre, weshalb der Ausgang des Revisionsverfahrens von der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage nicht abhängt.
16Zur weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Zulassungsbegründung, (Fehlen von Rechtsprechung zum mit BGBl. I Nr. 137/2023 erfolgten „Entdiskriminierungsversuch“) ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen und auch die maßgebliche Rechtslage dem Zulässigkeitsvorbringen und der maßgeblichen Rechtslage in jenen Verfahren gleicht, die mit Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0010 und Ro 2025/12/0024, entschieden wurden. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulassung bzw. Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass mit dieser Rechtsfrage die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2025
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