Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Diana Anna Ryszewska, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2024, Zl. W137 2277123 1/4E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
1 1.1. Der Revisionswerber ist seit 1. Jänner 2014 als Referent am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt.
2 1.2.Mit Eingabe vom 6. August 2021 erhob der Revisionswerber bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (mitbeteiligte Partei) gerichtete Beschwerde wegen der Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und beantragte die Feststellung dieser Rechtsverletzung.
3 Zusammengefasst brachte der Revisionswerber vor, die unrechtmäßigen Datenverarbeitungen stünden in Zusammenhang mit einer laut Vorbringen des Revisionswerbers unrechtmäßigen Durchsuchung seines Büros in der Außenstelle Innsbruck in der Zeit vom 13. bis zum 22. April 2020 und in der Zeit vom 12. bis zum 20. Mai 2020.
4 Wörtlich führte der Revisionswerber in seiner Datenschutzbeschwerde unter anderem aus wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Für den 323 seitigen ‚Analysebericht Arbeitsplatz [...]‘, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen meine Person bildet, erfolgten insbesondere folgende Datenverarbeitungen:
- Auf den Seiten 2 bis 8 werden im ‚Inhaltsverzeichnis‘ alle analysierten Verfahren mit den Geschäftszahlen und den Namen der Beschwerdeführer aufgelistet.
- Auf den Seiten 17 bis 241 werden bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem eVA+ wiedergegeben, wobei jeweils die Geschäftszahl, der Name (teils auch die Wohnsitzadresse) des Beschwerdeführers und der Name des Richters ausgewiesen werden.
- Auf den Seiten 223 und 224 werden zwei Seiten einer Verhandlungsschrift zur Zahl [...] abgebildet.
- Auf der Seite 255 wird der Inhalt eines geöffneten Kuverts beschrieben, dessen Inhalt entnommen und in Augenschein genommen wurde.
- Auf den Seiten 256 bis 257 und 259 werden jene ausgedruckten E Mails abgebildet, die beschlagnahmt und eingescannt wurden.
- Auf den Seiten 261 bis 322 werden bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem eVA+ mit der Geschäftszahl und mit dem Namen der Beschwerdeführer, der Richter und mein Name wiedergegeben, um die Zeitspanne zwischen dem Einlangen und der Vorlage der Revisionen zu ermitteln“.
5 Der Revisionswerber sei am 3. April 2020 vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID 19 Infektion eingestuft worden. Er sei aus diesem Grund in den darauf folgenden Wochen im „Home Office“ gewesen. Am 13. April 2020 sei in seiner Abwesenheit mit einer Durchsuchung näher genannter Büros in der Außenstelle Innsbruck und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen worden. Dabei seien auch Dokumente aus Kuverts entnommen, beschlagnahmt und eingescannt worden.
6 Am 6. August 2020 sei dem Revisionswerber überraschend eine 346 seitige und mit 4. August 2020 datierte Disziplinaranzeige zugestellt worden, in der ihm eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen worden seien. Am 25. August 2020 habe er ferner erfahren, dass über die „Aufräumarbeiten“ ein Bericht „nach Wien geschickt“ worden sei.
7 1.3. Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers mit Bescheid vom 30. März 2023 als unbegründet ab.
8 Begründend hielt sie auf das Wesentlichste zusammengefasst und sofern für das Revisionsverfahren von Relevanz fest, sie halte sich in der Sache selbst für zuständig, weil die vom Revisionswerber in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen nicht im Rahmen einer „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfolgt seien. Über die im Büro des Revisionswerbers gesetzten Maßnahmen der Verwaltungsorgane seien Bilder angefertigt worden und es hätten (elektronische) Verschriftlichungen in den die spätere Disziplinaranzeige bildendenBericht Eingang gefunden. Der Anwendungsbereich des § 1 DSG und der DSGVO sei eröffnet, weil es sich um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen gehandelt habe. Die spätere Disziplinaranzeige der mitbeteiligten Partei sei im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht erfolgt und finde ihre gesetzliche Deckung in § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dass die mitbeteiligte Partei im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige den geäußerten Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen habe und nicht willkürlich unsubstantiierte Anzeigen erstatten könne, liege in der Natur der Sache. Das Zurverfügungstellen derartiger Beweismittel bilde einen integralen Bestandteil der Disziplinaranzeige, unabhängig davon, wie die Bundesdisziplinarbehörde die vorgebrachten Tatsachen letztlich würdige. Die Auflistung analysierter Verfahren, Informationen zu nicht zuordenbaren Schriftstücken, E Mails betreffend Weisungen und Probleme in Geschäftsabteilungen sowie Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem seien als Beweismittel für eine mögliche mangelhafte Verfahrensadministration und Aktenführung jedenfalls geeignet; diese hätten von der Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidungsfindung herangezogen werden können. Die Datenschutzbehörde komme daher zum Ergebnis, dass die vom Revisionswerber angeführten Informationen bzw. personenbezogenen Daten als Gegenstand der Disziplinaranzeige erforderlich gewesen seien und eine Verletzung der Zweckbindung nicht gegeben sei. Aus den genannten Gründen erkenne sie die vom Revisionswerber vorgebrachten Verstöße nicht an. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass ihrer Überprüfungsbefugnis durch das „Übermaßverbot“ Grenzen gesetzt sei. Datenverarbeitungen seien diesem zufolge zulässig, wenn die vom Beschwerdegegner verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art und Inhalt für die Feststellung des in Frage stehenden Sachverhaltes in denkmöglicher Weise geeignet gewesen seien, um etwa im Zuge einer erstatteten Disziplinaranzeige die Pflichtverletzung dar bzw. belegen zu können. Nachdem im gegenständlichen Fall diese Erfordernisse als erfüllt zu beurteilen gewesen seien, sei die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abzuweisen gewesen.
9 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht).
10 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
11In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die monierten Datenverarbeitungen seien aufgrund des Verdachts von disziplinarrechtlichen Verstößen des Revisionswerbers zur Begründung einer allfälligen Disziplinaranzeige erfolgt. Dass die mitbeteiligte Partei zur Erstattung einer solchen Anzeige grundsätzlich befugt sei, sei unstrittig. Darüber hinaus teile das Verwaltungsgericht die bereits im bekämpften Bescheid geäußerte Ansicht zum Übermaßverbot. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen darzulegen, dass die konkret verarbeiteten Daten in keinem schlüssigen Zusammenhang mit den erforderlichen Erhebungen im Vorfeld einer allfälligen Disziplinaranzeige gestanden seien. Eine überschießende Datenverarbeitung sei nicht erkennbar. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können.
12 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum hier relevanten Übermaßverbot“ fehle. Zur Frage, in welchem Umfang die Datenschutzbehörde in die Datenverarbeitung einer Behörde im Rahmen von beispielsweise disziplinarrechtlichen Ermittlungen (nachträglich) eingreifen dürfe, liege ebenfalls keine Rechtsprechung vor.
13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie je beantragten, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
14 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
17 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG begrenzt. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. zu all dem etwa VwGH 18.8.2025, Ro 2024/04/0035, Rn. 22 f, mwN).
18 5.1.Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 12, mwN).
19 Vorauszuschicken ist vor diesem Hintergrund, dass die Revision keine Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Frage „zum hier relevanten Übermaßverbot“ enthält. Auf diese Rechtsfrage ist daher vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht einzugehen.
20 5.2.1. Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Art. 55 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen sei, dass eine Justizverwaltungsbehörde, die im Zusammenhang mit einer heimlichen Durchsuchung eines Büros bzw. von Büromöbeln in einem Gerichtsgebäude personenbezogene Daten in Bezug auf die richterliche Amtsführung eines Richters verarbeite, eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübe.
21 5.2.2. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Eine bei Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ro 2020/13/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in einem in den maßgeblichen tatsächlichen Aspekten übereinstimmenden Fall betreffendenErkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/04/0310, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass es sich bei Datenverarbeitungen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts, insbesondere der Sachverhaltserhebung zur Prüfung des allfälligen Vorliegens einer gröblichen Dienstverletzung, nicht um die Verarbeitungen eines Gerichtes im Rahmen dessen justizieller Tätigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO handelt.
22 Diese von der Revision ins Treffen geführte Zuständigkeitsfrage kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
23 5.3.Darüber hinaus erachtet der Revisionswerber die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, dass die im Büro des Revisionswerbers gesetzten Maßnahmen als unverhältnismäßige, nicht erforderliche und auch nicht mit Mitteln der Dienstaufsicht rechtfertigbare Hausdurchsuchung einzustufen gewesen seien (Hinweis auf VwGH 5.12.2023, Ra 2022/12/0047 und 0048; 5.12.2023, Ra 2021/12/0080). Bei den beiden ins Treffen geführten Erkenntnissen handelt es sich jedoch jeweils um aufhebende Erkenntnisse wegen sekundärer Feststellungsmängel, sodass aus diesen auf keine Rechtskraftbindung einen bestimmten Sachverhalt betreffend geschlossen werden kann, zumal im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass nur das zweite angeführte Erkenntnis überhaupt den Revisionswerber als Partei betrifft.
24 5.4.1. Die Revision führt ferner zur Begründung der Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit Verfahrensfehlern belastet; es leide an Ermittlungs- und Begründungsmängeln, weil das Beschwerdevorbringen begründungslos übergangen und die Beweiswürdigung floskelhaft ausgeführt worden sei. Zuletzt sei dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht unterlaufen, weil es die Beweiswürdigung der belangten Behörde ergänzt und andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Folgerichtig wäre das Verwaltungsgericht daher um die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung „nicht umhingekommen“.
25 5.4.2.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN). Inwiefern das verfahrensgegenständliche Erkenntnis diesen Anforderungen nicht gerecht werden sollte, legt die Revision nicht dar.
26In der Zulässigkeitsbegründung wird ferner vorgebracht, die Beweiswürdigung sei grob mangelhaft vorgenommen worden. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt allerdings eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 11, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird mit dem bloßen Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weitgehend als aktenkundig bzw. unstrittig angesehen hat, nicht aufgezeigt.
27 5.4.3.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht dann ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
28Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 35, mwN).
29Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC im Fall der Unterlassung einer nach Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. erneut VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 36, mwN).
30Vorliegend zeigt der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen, nicht weiter substantiierten Vorbringen, „in Wahrheit [sei] aber der gesamte Sachverhalt strittig“, nicht auf, inwiefern die dargestellten Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt gewesen wären. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers „reagiert“ und Ausführungen zu diesem in seiner Beweiswürdigung getroffen, wird damit nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht die behördliche Beweiswürdigung entscheidungswesentlich ergänzt hätte. Die Erforderlichkeit einer weiteren Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen wurde daher nicht aufgezeigt, weshalb ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG fallbezogen nicht zu sehen war.
31 5.5.Die ordentliche Revision erweist sich somit als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
32Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Dem Mitbeteiligten steht Aufwandersatz gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur für den mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Aufwand zu. Der Antrag des Mitbeteiligten war daher abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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