Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des A in W, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14/1/22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2023, VGW 031/086/7294/2023 14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 4. Jänner 2023 um 15:20 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 9 Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Revisionswerber zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für die Revision von Bedeutung zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei zur Tatzeit am Tatort im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Da Merkmale einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung bestanden hätten, sei der Revisionswerber einem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung vorgeführt worden. Der Amtsarzt sei zu dem Schluss gekommen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei. Weiters sei eine Blutabnahme erfolgt und an ein forensisch toxikologisches Labor übermittelt worden. Bei der Laboruntersuchung sei u.a. eine THC Konzentration von 1,1 ng/ml im Blut des Revisionswerbers nachgewiesen worden. Der Revisionswerber sei im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges fahruntüchtig gewesen, wobei diese Fahruntüchtigkeit auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift sowie auf Übermüdung zurückzuführen gewesen sei.
4 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen, wobei es seine Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit des Revisionswerbers auf das im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt erstellte polizeiamtsärztliche Gutachten vom 4. Jänner 2023, den Befund und das Gutachten des forensisch toxikologischen Labors über die Untersuchung des Blutes des Revisionswerbers auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr vom 16. Jänner 2023, das Nachtragsgutachten des Amtsarztes vom 22. Juni 2022 [gemeint wohl: 2023] sowie auf dessen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 stützte.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei diese Beeinträchtigung zur mangelnden Fahrtüchtigkeit beigetragen habe. Die Beeinträchtigung durch THC habe entsprechend dem Amtsarzt Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Revisionswerbers gehabt. Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO sei somit erfüllt. Zuletzt erörterte das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite sowie die Strafbemessung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, weil der THC Wert des Revisionswerbers im niedrigen Bereich gelegen sei und sein Schlafmangel nicht auf die Einnahme einer verbotenen Substanz zurückzuführen gewesen sei. Auch sei die Übermüdung des Revisionswerbers kein weiterer Faktor gewesen, der hinter den Hauptgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung „nahezu nur im Hintergrund mitspiele“, sondern könne laut Amtsarzt die Müdigkeit schon für sich allein das schlechte Abschneiden bei den klinischen Tests erklären. Der Revisionswerber habe zudem einen schweren Muskelkater gehabt. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Tatbestand des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand erfüllt sein könne, wenn zwar eine geringe Menge THC im Blut festgestellt worden sei, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch auf eine nicht von illegalen Substanzen herrührende Übermüdung zurückzuführen sei.
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung der klinischen Untersuchung in der Feststellung liegt, ob der Lenker fahrtüchtig ist, und durch eine solche eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt, ist jedoch abgesehen von den Fällen der Verweigerung anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164, mwN).
13 Soweit der Revisionswerber seine Fahruntüchtigkeit lediglich auf die Übermüdung zurückführen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Blutanalyse laut dem Befund des forensisch-toxikologischen Labors vom 16. Jänner 2023 eine THC-Konzentration von 1,1 ng/ml im Blut des Revisionswerbers ergab. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Amtsarzt führte hierzu aus, dass die im Blut des Revisionswerbers nachgewiesene THC-Konzentration zwar im niedrigen Bereich gelegen sei, aber dennoch das Fahrverhalten beeinträchtigen habe können. Laut Aussage des Amtsarztes seien Auswirkungen auf das Fahrverhalten insbesondere dann anzunehmen, wenn zusätzlich ein anderer Faktor wie etwa die im Zuge der klinischen Untersuchung festgestellte Übermüdung hinzukäme. Dann könne sich ein niedriger THC Wert schwerwiegender auswirken. Aufgrund des THC Spiegels im Blut des Revisionswerbers von 1,1 ng/ml könne von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die Ermüdung potenziere den Effekt. Schließlich hielt der Amtsarzt ausdrücklich fest, dass eine Beeinträchtigung des Revisionswerbers in seiner Fahrfähigkeit durch Übermüdung und Suchtgift vorgelegen sei.
14 Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, dass für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht alleine die Übermüdung des Revisionswerbers ursächlich war, sondern eine auf Übermüdung und Suchtmittelkonsum beruhende Fahruntüchtigkeit des Revisionswerbers als erwiesen annahm.
15 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt mit vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen, in welchen nicht nur eine Übermüdung des Beschuldigten festgestellt wurde, sondern auch eine geringe Menge an THC im Blut des Beschuldigten nachweisbar war, auseinandergesetzt und hierzu ausgesprochen, dass das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. zu einer THC Konzentration von 0,50 ng/ml im Blut des Beschuldigten VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098; 27.7.2022, Ra 2022/02/0080; sowie zu einer THC Konzentration von 0,67 ng/ml VwGH 13.2.2024, Ra 2022/02/0027; jeweils mwN). Der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder dieser andere Ursachen zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof hierbei keine weitere Bedeutung bei.
16 Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Suchtmittelbeeinträchtigung gegenüber der Übermüdung in den Hintergrund trete, erweist sich als nicht zielführend, zumal der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit überwiegend auf der Übermüdung des Revisionswerbers beruht (vgl. zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung VwGH 27.4.2012, 2009/02/0373; sowie VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, wonach für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht).
17 Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO ausreicht, kommt schließlich auch dem Hinzutreten weiterer Faktoren wie etwa dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten schweren Muskelkater keine Relevanz zu (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0007).
18 In Anbetracht der dargestellten und auch für den Revisionsfall maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durfte das Verwaltungsgericht somit zu Recht von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 StVO ausgehen.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2024
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