Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der Bildungsdirektion Wien gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2022, Zl. W129 2261542 1/4E, betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. mj. I R, vertreten durch die Erziehungsberechtigte K R, BSc, und 2. K R, BSc, beide in W), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 6. September 2022 wurde die Teilnahme der schulpflichtigen erstmitbeteiligten Partei am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt, die (auch von den Erziehungsberechtigten zu verfolgende) Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 30. Dezember 2022 wurde in Erledigung der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien der angefochtene Bescheid der Amtsrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurückverwiesen. Die Revision dagegen wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, die Amtsrevisionswerberin habe zu klären, ob die Externistenprüfung auf Grund eines der Schule zuzurechnenden Verschuldens nicht abgelegt worden sei und sich die Beteiligten um die Vereinbarung eines Ersatztermins noch vor Schulschluss bemüht hätten.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Amtsrevisionswerberin.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von den anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und von der einschlägigen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Nach § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz sei die Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zwingend anzuordnen, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht werde, und zwar unabhängig vom Grund der Nichterbringung. Die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig, da das Verwaltungsgericht der eigenen (so habe das Verwaltungsgericht im parallel geführten Verfahren zum schulpflichtigen Bruder der erstmitbeteiligten Partei gegen einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid der Amtsrevisionswerberin die Beschwerde abgewiesen) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche und die Amtsrevisionswerberin keine rechtsrichtige Möglichkeit erkennen könne, sich entsprechend dem inhaltlich rechtswidrigen Beschluss zu verhalten.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit in der Revision „Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ behauptet werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei wie hier bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190; 15.12.2021, Ra 2021/10/0133; 28.7.2021, Ra 2021/10/0091, jeweils mwN).
10 Soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet wird, genügt der Hinweis darauf, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B VG nur die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage eine der möglichen Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG darstellt, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird somit auch hiermit nicht dargetan.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0373; 24.1.2022, Ra 2021/10/0168, jeweils mwN).
12 Ein solcher Fall liegt hier vor, stellen doch die Zulässigkeitsausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar; es wird damit nicht aufgezeigt, zu welchen konkreten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, uneinheitlich sei oder aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2023
Rückverweise