Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrès, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Juni 2023, LVwG 30.23 2818/2022 18, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Parteien: 1. S und 2. E GmbH, beide in G), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13. Jänner 2022 wurde dem Erstmitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Zweitmitbeteiligten angelastet, er habe es zu verantworten, dass in einem „Lokal“ an einem näher bezeichneten Standort in P ein Wettterminal (ohne Seriennummer) aufgestellt und betrieben worden sei, ohne dass die Aufstellung dieses Wettterminals der Behörde angezeigt worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Wettengesetz 2018 (StWttG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 StWttG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350, (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde.
2 Mit am 4. April mündlich verkündetem und mit 12. April 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Anzeige des Wettterminals in Graz hätte erfolgen müssen, weil die Zweitmitbeteiligte dort ihren Sitz habe; Tatort der Unterlassung der Anzeige sei die Behörde in Graz gewesen, diese wäre die zuständige Behörde.
3 Dieses Erkenntnis bekämpfte die Steiermärkische Landesregierung mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichthof (hg. protokolliert zu Ra 2022/02/0110).
4 In der Folge wurde während des anhängigen Revisionsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren vom Magistrat der Stadt Graz mit Aktenvermerk vom 2. Juli 2022 unter näherer Begründung „in dubio pro reo“ eingestellt, weil nicht mehr festgestellt werden könne, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät tatsächlich um einen Wettterminal handle.
5 Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wurde der Erstmitbeteiligte vom Magistrat der Stadt Graz von der Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG verständigt.
6 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 9. Mai 2023, Ra 2022/02/0110, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht aus näheren Gründen fälschlich von der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgegangen ist.
7 Mit seinem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juni 2023 behob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der mittlerweile erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die erstmitbeteiligte Partei sei jede weitere Verfolgung der erstmitbeteiligten Partei wegen des angeblichen Betriebs eines Wettterminals am 8. Juli 2019 ohne zuvor erfolgte Anzeige an die Behörde unzulässig.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung, in der zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage, ob ein Verwaltungsgericht an die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch eine unzuständige Behörde gebunden ist. Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2022 rechtswidrig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sowohl die Abtretung an den Magistrat Graz als auch die darauffolgende Einstellung die bloß die Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sei ihre Rechtsgrundlage verlieren würden und als beseitigt gelten müssten. Zudem handle es sich im Anlassfall nicht um dieselbe Tat, sondern wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten habe um ein anderes Tatbild (unzulässiges Betreiben statt Unterlassung der Anzeige) und einen anderen Tatort (Bezirk Weiz statt Stadt Graz).
10 Die mitbeteiligten Parteien erstatten keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
12 Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
13 Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z 1) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder (Z 2) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
14 Gemäß § 45 Abs. 2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
15 Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, mwN).
16 Es ist daher zu prüfen, ob die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Magistrat der Stadt Graz einer Bestrafung des Erstmitbeteiligten in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren entgegensteht.
17 Die Revision bestreitet vor dem Hintergrund der mangelnden Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Graz die Bindungswirkung der Einstellungsverfügung.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166, mwN).
19 Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz Novelle 1987 (RV 133 BlgNR 17. GP 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten (vgl. zur Rechtskraftwirkung einer Einstellung durch Aktenvermerk auch Thienel/Hauenschild , Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004,153 ff).
20 Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt.
21 Was nach der oben zitierten Rechtsprechung für rechtskräftige Bescheide unzuständiger Behörden gilt, muss aufgrund der Rechtskraftwirkung auch für die Einstellung mittels Aktenvermerk nach § 45 VStG gelten.
22 Die Rechtskraftwirkung hat daher zur Folge, dass das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall trotz Unzuständigkeit der Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechende vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.
23 Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwN).
24 Ausweislich der Verfahrensakten wurde das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten erkennbar gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Im Aktenvermerk vom 2. Juni 2022 wird dazu zusammengefasst festgehalten, aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem fraglichen Gerät um einen Wettterminal gehandelt habe. Dies könne auch mit einer neuerlichen Erhebung nicht mehr festgestellt werden, da laut Aussage des Erstmitbeteiligten das Gerät bereits im Jahr 2020 wieder entfernt worden sei. Das Verfahren sei daher unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen gewesen.
25 In den vorliegenden Strafverfahren ging es daher jeweils darum, ob im Lokal der zweitmitbeteiligten Partei im selben Tatzeitraum ein Wettterminal ohne vorherige Anzeige bei der Behörde aufgestellt worden sei. Die Frage, ob es sich bei dem jeweils herangezogenen Straftatbestand um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, was für die Beurteilung des Tatorts der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung relevant ist, stellt lediglich eine rechtliche Qualifikation desselben Sachverhalts dar.
26 Insoweit in der Amtsrevision die Auffassung vertreten wird, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2023 auch die Einstellungsverfügung des Magistrats der Stadt Graz als aufgehoben gelte, ist schließlich auf Folgendes hinzuweisen:
27 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
28 Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0054, mwN).
29 Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Magistrat der Stadt Graz ist nicht auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2022 erfolgt, weil dadurch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz) aufgehoben wurde.
30 Der Magistrat der Stadt Graz war aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu einer Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt gehalten. Wenngleich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung die Rechtsansicht vertrat, dass als zuständigkeitsbegründender Tatort jener Ort hätte herangezogen werden müssen, bei welcher die Anzeige eines Wettterminals zu erstatten gewesen wäre (nämlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung) und somit im Ergebnis davon ausging, dass der Magistrat der Stadt Graz für die Verfolgung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung zuständig sei, war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für den Magistrat der Stadt Graz nicht zuständigkeitsbegründend. Ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen aufgehobenem Erkenntnis und zwischenzeitlich ergangener Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Magistrat der Stadt Graz besteht daher nicht.
31 Der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Magistrat der Stadt Graz kommt daher Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb das Verwaltungsgericht dieses zu Recht eingestellt und das erstinstanzliche Straferkenntnis der belangten Behörde behoben hat.
32 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. November 2023
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