Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2022, Zl. W159 22033441/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, seinen Herkunftsstaat aufgrund der schlechten Sicherheitslage und wegen der Taliban verlassen zu haben.
2 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit geistiger Behinderung vorbrachte.
4 Mit Erkenntnis vom 16. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/19/0136, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA VG verletzt habe, weil der von ihm hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zugrunde gelegte Sachverhalt nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität aufgewiesen habe.
6 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in der Sache erneut ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 10.7.2024, Ra 2023/01/0354).
11 Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurdenicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, mwN).
12Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Richtlinien des UNHCR bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. jüngst etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0208, mwN).
13 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung, einem Risikoprofil mit einem wahrscheinlichen Bedarf an internationalem Schutz zuordne, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem von einem solchen Leiden betroffenen Revisionswerber bei hinreichender inhaltlicher Berücksichtigung der Richtlinien den Status des Asylberechtigten hätte zuerkennen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte jedoch eine für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinreichende Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung des Revisionswerbers gestützt auf eine im Vergleich zu diesen UNHCR Richtlinien aktuellere Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation psychisch Kranker, insbesondere nach der Machtübernahme der Taliban. Deren Heranziehung begründete das Bundesverwaltungsgericht vertretbar mit der hohen Aktualität dieser Länderinformationsquelle, sodass mit dem genannten Vorbringen vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung, wonach keine strikte Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an Empfehlungen des UNHCR besteht und die Einschätzung der Verfolgungsgefahr eine im Allgemeinen nicht revisible Entscheidung im Einzelfall ist, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
14 Mit Blick auf diese fallbezogen vertretbare Verneinung asylrelevanter Verfolgungsgefahr auf Grund hinreichend tragfähiger Feststellungen wird auch mit dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für psychisch Kranke in Afghanistan nicht auszuschließen sei, dass ihnen asylrelevante Verfolgung droht, was im Einzelfall anhand hinreichender Feststellungen zu beurteilen sei, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal diese Rechtsprechung zu einer anderen Sachlage ergangen ist.
15 Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungsund Ermittlungspflicht gerecht wurde, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. erneut VwGH 14.11.2024, Ra 2024/01/0383, mwN).
16 Vor diesem Hintergrund wird mit der allgemeinen Behauptung des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht hätte in Bezug auf die Schwere seines Leidens, dessen Erkennbarkeit durch Dritte sowie die ihn deswegen im Herkunftsstaat treffenden Gefahren seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2025
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