Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H, 2. des G, 3. des B und 4. der G Ges.m.b.H., alle vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. August 2022, LVwG 318 23/2022 R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; mitbeteiligte Parteien: 1. H und 2. S, beide vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien bekämpfen mit ihrer Revision die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligten Parteien für den Umbau eines bestehenden Wohngebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft und machen eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
2 Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass die Errichtung einer fünften Wohnung zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die revisionswerbenden Parteien und zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit führe. Es sei zudem im öffentlichen Interesse, dass keine Baubewilligungen erteilt würden, die unter klarem Verstoß gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zustande gekommen seien. Die erteilte Baubewilligung für Umbauarbeiten hinsichtlich von Gebäuden, die über keine Baubewilligung verfügten, verstoße gegen öffentliche Interessen. Wenn der vorliegenden Revision stattgegeben werde, müsse der Umbau rückgebaut werden, was mindestens € 200.000, koste. Für den Fall, dass die Stützmauer baurechtlich nicht bewilligt werde, seien Erosionen zu befürchten. „Die öffentlich rechtlichen Interessen“ der revisionswerbenden Parteien würden auch dadurch massiv verletzt, dass die Baubehörde eine Abstandsnachsicht erteilt habe, obwohl der bisherige Ist Bestand nicht konsentiert sei. Es fehlten Feststellungen, dass die Interessen der revisionswerbenden Parteien nach Sicherheit, Gesundheit und Schutz des Orts und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt würden. Die darauf fußenden Beweisanträge der revisionswerbenden Parteien seien abgewiesen worden, obwohl diese eine unzumutbare Lärmbelästigung geltend gemacht und damit einhergehende gesundheitliche Schädigungen behauptet sowie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hätten, dass es bei Entfernung der Stützmauer zu Erosionen kommen werde.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen.
5 Ferner kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gesehen werden. Demgegenüber liegt das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. zum Ganzen VwGH 31.3.2020, Ra 2019/06/0274 und 0275, mwN).
6 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist die in Rede stehende Stützmauer, welche teilweise die Nachbargrenzen überrage, nicht Gegenstand des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens. Diese Stützmauer könne aus bautechnischer Sicht abgetragen werden, ohne dass das Wohngebäude Schaden erleiden würde; es bestehe keine bautechnische Verbindung zwischen der Stützmauer und dem Wohngebäude, wobei letzteres über eine baubehördliche Bewilligung verfüge. Zudem handle es sich bei dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu von der Stützmauer ausgehenden Gefahren für das Nachbargrundstück um unzulässige Neuerungen, da dies im behördlichen Verfahren nicht eingewendet worden sei. Auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Abstandsnachsicht sei im behördlichen Verfahren nicht behauptet worden. Weiters sei bei einem Gebäude, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werde, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten, weshalb auch kein Gutachten dazu einzuholen gewesen sei.
7 Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen sind nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Da aus diesem Grund auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der die Aufschiebung begehrenden revisionswerbenden Parteien von den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht in Betracht.
Wien, am 10. Jänner 2023
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