Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. G, geboren 1984, 2. B, geboren 1985, 3. M, geboren2012 und 4. E, geboren 2015, alle vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020, Zlen. 1. W168 2234123 1/2E, 2. W168 2234119 1/2E, 3. W168 2234122 1/2E und 4. W168 2234121 1/2E, betreffend u.a. Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde gegen die revisionswerbenden Parteien u.a. jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde jeweils die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2 Gegen diese Entscheidungen wurden die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen erhoben und unter einem jeweils der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Es ist auch unter Zugrundelegung der Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber den unbescholtenen revisionswerbenden Parteien entgegenstehen.
5 Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 15. Februar 2021
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