Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtapotheke MR. F KG, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, deren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Dezember 2017, Zlen. LVwG-050098/21/Gf/Mu - 050099/2 und LVwG- 050102/8/GfMu, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei:
Mag. pharm. A, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - unter Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei, welche die Inhaberin einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke in E ist - der Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in E erteilt.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung u.a. die auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gestützte Feststellung zugrunde, dass der von der revisionswerbenden Partei betriebenen Apotheke auch nach Aufnahme des Betriebs der neu bewilligten Apotheke im Gesundheitszentrum E weiterhin 4.259 zu versorgende Personen verbleiben würden.
3 2. In dem mit der vorliegenden Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zu dem mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung verbundenen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Wesentlichen vorgebracht, die revisionswerbende Partei müsste, wenn die Mitbeteiligte die ihr bewilligte neue öffentliche Apotheke sofort errichte und betreibe, "zusperren". Die Existenz der von der revisionswerbenden Partei betriebenen "Stadtapotheke" sei durch die Errichtung und den Betrieb der nunmehr bewilligten Apotheke im "Gesundheitszentrum E" in ihrem Bestand gefährdet, weil die neu bewilligte Apotheke der revisionswerbenden Partei nicht nur die Ärzte, sondern auch sämtliche Kunden "absaugen" würde. Dazu verwies die revisionswerbende Partei im Weiteren auf ihr im Konzessionsverfahren erstattetes Vorbringen.
4 3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 3.2. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" des Revisionswerbers im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten wäre. Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0059, mwN).
6 Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentiales unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet (vgl. VwGH 12.11.2012, AW 2012/10/0057).
7 4. Die revisionswerbende Partei wendet sich nicht konkret gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Feststellung, wonach der von ihr betriebenen Apotheke auch nach Aufnahme des Betriebs der neu bewilligten Apotheke im "Gesundheitszentrum E" weiterhin 4.259 zu versorgende Personen verbleiben würden. Konkrete Angaben, weshalb angesichts des in diesem Umfang verbleibenden Versorgungspotentials eine Existenzgefährdung der von der revisionswerbenden Partei betriebenen Apotheke (bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichthof) zu befürchten wäre, enthält der Antrag nicht ansatzweise.
8 5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 7. März 2018
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