Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9 (Seegarten), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. Mai 2017, Zl. LVwG- 361-7/2017-R8, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der vorliegenden Revision ficht die revisionswerbende Partei die Vorschreibung von Vergnügungssteuer samt Säumniszuschlag durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg an. Damit wurde der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Es sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ergeben würden, darzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl zB Ra 2016/17/0275-4).
4 Im Antrag wird lediglich vorgebracht, die sofortige Vollstreckung der Abgabenforderung würde für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Vermögensnachteil bedeuten. Die Revisionswerberin wäre zum Nachteil ihrer Dienstnehmer verpflichtet, vorrangig die Abgabenforderung zu begleichen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Dienstnehmer austrittsberechtigt wären und derart Arbeitsplätze gefährdet seien. Zwingende öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter stünden einer späteren Zahlung indes nicht entgegen.
5 Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichenden Angaben im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung gemacht, sodass es nicht geeignet ist, einen unwiederbringlichen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für den Antragsteller aufzuzeigen.
6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. September 2017
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