Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M S in W, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. August 2015, Zl. VGW-131/049/30459/2014-3, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Über Antrag des Revisionswerbers vom 15. Juli 2014 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Juli 2014 gemäß § 13 Abs. 1 vorletzter Satz des Führerscheingesetzes (FSG) Folgendes fest:
"1) Die Lenkberechtigung für die Klasse ‚B' wurde am 24.06.2014 erteilt
2) Die Lenkberechtigung für die Klasse ‚A' wurde am 09.07.2014 erteilt
3) Die Lenkberechtigung für die Klassen ‚A' und ‚B' ist bis 06.05.2016 befristet
4) Die Lenkberechtigung für die Klassen ‚A' und ‚B' ist unter der Auflage der Vorlage von Haaranalysen auf Drogen in 6monatigen Abständen erteilt"
2 Begründend wurde ausgeführt, auf Grund seines Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen "A" und "B" vom 13. Februar 2014 habe sich der Revisionswerber am 6. Mai 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Im Rahmen dieser Untersuchung sei durch die Amtssachverständige festgestellt worden, dass der Revisionswerber - unter Bedachtnahme auf seine frühere Gewöhnung an Suchtmittel mit Cannabis-, Ecstasy-, Speed-, Kokain- und LSD-Konsum - nunmehr für den Zeitraum von zwei Jahren befristet und mit der Auflage der Vorlage von Haaranalysen auf Drogen in sechsmonatigen Abständen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen geeignet sei. Das amtsärztliche Gutachten stehe im Einklang mit der vom Revisionswerber vorgelegten Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. P.), welche auch nach Abschluss der gesundheitsbezogenen Drogentherapiemaßnahmen bei zwei näher genannten Vereinen gleichfalls eine auf zwei Jahre befristete Lenkberechtigungserteilung unter der Auflage der Vorlage von Haaranalysen auf Drogen im Abstand von sechs Monaten befürworte.
Der Revisionswerber habe am 24. Juni 2014 die praktische Fahrprüfung für die Klasse "B" und am 9. Juli 2014 die praktische Fahrprüfung für die Klasse "A" erfolgreich abgelegt, es gelte daher gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz FSG mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unter den festgesetzten Befristungen, Beschränkungen und Auflagen als erteilt.
3 Mit - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. August 2015 wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde hinsichtlich der Anordnung einer Befristung sowie der Auflage, Haaranalysen auf Drogen vorzulegen, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht lediglich aus, ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines (strittigen) Rechtsverhältnisses ab; er sei daher nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Auf Grund dessen könne das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit erkennen, sei doch Gegenstand des Verfahrens lediglich eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
6 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen. 8 1. Das FSG idF. vor der 16. FSG-Novelle BGBl I Nr. 74/2015
lautet (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8.
...
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet' für diese Klassen zu lauten; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
...
Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines
§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung
bestanden hat oder die er bereits besitzt. ... . Wurde die
Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.
..."
9 2. Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung - wie zu zeigen ist - in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.
10 3. Die Revision ist begründet.
11 3.1. Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den auf § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG gestützten Feststellungsbescheid der belangten Behörde verhielt das Verwaltungsgericht vorliegendenfalls dazu, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Lenkberechtigung unter Befristung sowie unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0072). Die Begründung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis läuft auf die Verweigerung von Rechtschutz hinaus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.
12 3.2. Schließlich erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch deswegen als rechtswidrig, weil ungeachtet eines diesbezüglichen Antrags in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht stattgefunden hat (zum Erfordernis der Durchführung einer solchen vgl. hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2015/20/0027, vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036, und vom 14. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/08/0101).
13 3.3. Schon aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
14 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF. BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 21. April 2016
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