Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Y N in B, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, Zl. W144 2008709- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:
Soweit der Revisionswerber eine "neuerliche Befassung" des Verwaltungsgerichtshofes mit der Auslegung des § 28 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Revisionswerber genannte hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624, nicht - wie von ihm angenommen - vereinzelt geblieben ist (vgl. etwa aus der Folgejudikatur die Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, Zlen. 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, Zl. 2007/01/1407, sowie die Beschlüsse vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0121, und vom 9. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/18/0005). Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber trotz des in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten partiellen Neuerungsverbotes und im Hinblick auf das nunmehr in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene wirksame Rechtsmittel in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde neues Vorbringen hätte erstatten dürfen, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - nach dem nunmehrigen Vorbringen in der Revision: diejenige Ungarns - erbracht hätte. Derartiges neues Vorbringen war in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nämlich nicht geltend gemacht worden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/21/0004).
Soweit sich die Revision gegen die auf Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien gestützte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, von einer Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern könne nicht ausgegangen werden, und diesbezüglich Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel geltend macht, wird bereits die Relevanz der damit geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in konkreter Weise dargelegt, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht doch insofern maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der (Anfang Juli 2014 erfolgten) Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses aktuelle Stellungnahme des UNHCR aus April 2014. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu deren Überprüfung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung fallbezogen keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkannt werden.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann es nicht zweifelhaft sein, dass der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C-411/10, C-493/10) zurückgehende, in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO angesprochene Umstand, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, auf den Zeitpunkt der (beabsichtigten) Überstellung abstellt (vgl. EuGH vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, Rz 30 f).
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015