Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, Zl. W144 2008709- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei, abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - aus denjenigen Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof für das Abgabenverfahren bereits in den Erkenntnissen vom 5. März 1954, VwSlg. 900 F (beruhend auf einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 11. Jänner 1954, Zl. 3/19-Pr./1953) und vom 20. Dezember 1973, VwSlg. 4624 F (verstärkter Senat) sowie im Beschluss vom 27. Mai 1983, VwSlg. 5791 F, dargelegt hat und die auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. im Übrigen auch das im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig angesehen wurde). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 15. Oktober 2014
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