Dass sich der VwGH in seiner Rechtsprechung nicht zu jeglichen denkbaren Sachverhaltskonstellationen geäußert hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass Rechtsprechung des VwGH im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG fehlte (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN). Die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Begründung, mit der es die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG bejaht hat, läuft darauf hinaus, dass es sich - obgleich es nicht die Ansicht vertritt, von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen zu sein - bloß vergewissern möchte, dass es die der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmenden Leitlinien im konkreten Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Ein solches Ansinnen ist aber von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfasst (vgl. - dort im Zusammenhang mit der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK - zu einer ähnlich gelagerten Begründung des BVwG für die Zulässigkeit der Revision, womit dieses VwG der Sache nach dasselbe Ziel verfolgte, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden