Es kommt bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen (nicht auf deren Stellung, sondern) auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert an (VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039; VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065).
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