Zwar ist das AuskunftspflichtG 1987 nach dessen § 6 nicht anzuwenden, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Eine derartige besondere Auskunftspflicht liegt betreffend § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 vor. Da das KontRegG 2015 für die Behandlung eines Antrags auf Auskunft im Streitfall keine Regelungen vorsieht, ist aber bei - zumindest - sinngemäßer Anwendung des AuskunftspflichtG 1987 bei Verweigerung der Auskunft mit Bescheid abzusprechen. (hier: Der Antrag auf Auskunft aus dem Kontenregister stützte sich u.a. explizit auf das AuskunftspflichtG 1987. Es wurde die Erteilung der Auskunft, für den Fall der Nichterteilung der Auskunft aber die Erlassung eines Bescheides darüber beantragt.)
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