Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge (iSd § 2 Abs. 1 Z 13 NAG) vor Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, ist - schon im Hinblick darauf, dass Anträge gemäß § 54 Abs. 1 dritter Satz NAG innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen sind - im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht anzuwenden (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0439; VwGH 14.5.2009, 2008/22/0201).
Rückverweise