Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062). Dass die - vertretbare - Beurteilung des VwG, wonach eine spezifische rechtliche Komplexität des gegenständlichen Falles in der Weise, dass der Revisionswerber anwaltlich vertreten sein müsste, nicht vorliege und - auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht des VwG - angesichts seiner bisherigen Verfahrenshandlungen davon auszugehen sei, der Revisionswerber verfüge über ausreichend Fähigkeiten (einschließlich Sprachkenntnisse) im Verkehr mit Behörden, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Sache für den Revisionswerber nicht geboten sei, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, fallbezogen unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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