Der Umstand, dass die Verantwortliche die Identität der Nutzer vor Abgabe einer Bewertung auf der Bewertungsplattform nicht überprüft (und es somit für den bewerteten Hotelbetreiber unsicher ist, ob er - etwa im Fall rufschädigender Äußerungen - die Identität des betreffenden Nutzers eruieren kann), ist bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO jedenfalls in Anschlag zu bringen. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass sich Nutzer vor Abgabe einer Bewertung unter Angabe einer E-Mail-Adresse registrieren müssen, in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zu, weil sich aus dieser Registrierung mangels Überprüfung nicht zwingend Rückschlüsse auf eine bestimmte Person ziehen lassen. Allerdings wäre im Hinblick auf den ebenfalls anzuerkennenden Wert der Möglichkeit, im Internet anonym seine Meinung zu äußern, ein genereller Ausschluss anonymer Bewertungen (und damit eine Klarnamenpflicht) unzulässig. Daran vermag auch der Umstand, zwischen dem Hotelbetreiber und den Gästen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis (das im Fall einer Pflicht zur Identitätsangabe die Bereitschaft zur Vornahme von Bewertungen beeinträchtigen könnte), für sich allein nichts zu ändern. Ausgehend davon kann aber auch das Fehlen einer Prüfung der Bewertung vor ihrer Veröffentlichung (daraufhin, ob der Nutzer die bewertete Dienstleistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat) - und damit der Umstand, dass eine betroffene Person möglicherweise für eine gewisse Zeit auch die Bereithaltung missbräuchlicher Bewertungen hinnehmen muss (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH 15.2.2022, VI ZR 692/20, Rz. 41, wo von einem hinzunehmenden, systemimmanenten Umstand die Rede ist) - für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung nach sich ziehen.
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