2—VwGH Rechtssatz
10. Februar 2026
cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vgl. weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.…