Selbst eigene, als getrennte Gebäude in Betracht kommende Bauwerke sind als ein einheitliches Gebäude anzusehen, wenn durch Zugangsmöglichkeiten zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0164; 30.5.2017, Ra 2017/16/0064, mwN).
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