Da lediglich beim Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch bei demjenigen für den Nachprüfungsantrag auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, ist bei der Beurteilung des Gebührenersatzanspruches für einen Nachprüfungsantrag jedenfalls nicht zu prüfen, ob diesem Antrag stattzugeben bzw. ob der Antrag inhaltlich abzuweisen gewesen wäre. Der VwGH hat allerdings (zunächst im Zusammenhang mit einer - im damals einschlägigen § 319 BVergG 2006 nicht ausdrücklich geregelten - teilweisen Klaglosstellung) festgehalten, auch in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf Gebührenersatz, wenn der Nachprüfungsantrag für die Vorgehensweise des Auftraggebers (fallbezogen die Berichtigung der Ausschreibung) ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. VwGH 26.11.2010, 2008/04/0023; 2.10.2012, 2008/04/0132). In der Folge hat der VwGH diese Voraussetzung allgemein für einen Anspruch auf Pauschalgebührenersatz wegen Klaglosstellung postuliert (VwGH 9.4.2013, 2010/04/0105). Der VwGH hat zudem ausgesprochen, dass die Beurteilung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen hat (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045).
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