Die (auf Landesebene durch LGBl. Nr. 63/2018 in § 11 Abs. 2 Z 2 Slbg LVergKG 2018, auf Bundesebene durch BGBl. I Nr. 65/2018 in § 341 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 erstmals eingeführte) Regelung betreffend die Gebühr für einen Antrag auf einstweilige Verfügung macht den Gebührenersatz schon nach dem Gesetzeswortlaut davon abhängig, dass dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder "im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre" (oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder "im Fall der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre"). Es ist somit eine hypothetische Prüfung des Ausgangs des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Verfügung vorzunehmen. Die Erläuterungen zu § 11 Slbg LVergKG 2018 (RV 11 BlgLT 16. GP 20) verweisen diesbezüglich auf die Vorbildregelung des § 341 BVergG 2018 (vgl. zu dieser Regelung RV 69 BlgNR 26. GP 196) sowie das hg. Erkenntnis VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, und halten fest, der (gemeint wohl:) Antragsgegner (somit der Auftraggeber) sollte nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers nicht berechtigt war.
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