Die Umschreibung des Tatorts einer Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 erfordert eine räumliche Abgrenzung (vgl. VwGH 20.9.1985, 85/18/0307, wo die Angabe "in Wien .... auf der Südosttangente vor der Ausfahrt Landstraße" unzureichend war).
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