§ 8a OÖ Artenschutzverordnung enthält keine Regelung zum Einsatz von lebenden Lockvögeln. Dadurch, dass diese Bestimmung aber den Einsatz von lebenden Lockvögeln nicht ausdrücklich untersagt, ist jedoch die Zulässigkeit der Haltung von lebenden Lockvögeln in der nordischen Krähenfalle nicht indiziert. § 8a OÖ Artenschutzordnung stellt somit keinen Rechtfertigungsgrund für eine Tierquälerei gemäß § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 dar. Vielmehr hat die Beurteilung, ob durch die Haltung von lebenden Lockkrähen in der nordischen Krähenfalle den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder diese in schwere Angst versetzt werden, auf sachkundiger Ebene nach den Bestimmungen des TierschutzG 2005 zu erfolgen.
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