Rückverweise
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 15.12.1981, 1711/80).