Rückverweise
Bei einer gravierenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schon im Ortsgebiet um 80 km/h und außerhalb des Ortsgebiets um 85 km/h sowie der vom VwG festgestellten weiteren Umstände (Dunkelheit im Zeitpunkt der Tatbegehung; etliche im Bereich der Geschwindigkeitsübertretung in die Straße einmündende nachgeordnete Straßen; nicht ausreichende Profiltiefe der Vorderreifen) wäre die Bejahung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 nicht als rechtswidrig zu erkennen.