Da § 8 Abs. 4 StmK KAG 2012 (wie auch § 3a Abs. 8 KAKuG 2001) eine Formalparteistellung nur für "betroffene Sozialversicherungsträger" vorsieht, scheidet eine Auslegung dahin, dass in Bewilligungs- bzw. Vorabfeststellungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium jeder Sozialversicherungsträger schon kraft seiner Stellung als Sozialversicherungsträger Parteistellung genießt, von vornherein aus.
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