Rückverweise
Auch wenn sich die knapp 27-jährige Fremde nach ca. 14-jähriger Abwesenheit aus Tadschikistan dort, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die einer Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nahe kommen könnten, als alleinstehende Frau zu Recht finden müsste, vermag dieser Umstand, ebenso wie die Trennung von ihrem Ehemann, angesichts ihres Verhaltens (missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich "quasi zu erzwingen") der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (vgl. E 23. März 2017, Ra 2016/21/0199).