Erst wenn festgestellt werden kann, zu welchen Tageszeiten der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher durch seine privaten Pflegetätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konkret in Anspruch genommen wurde, kann - allenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Berufskunde - ermittelt werden, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu den verbleibenden Zeiten noch Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden, die dem Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebezieher zumutbar sind, angeboten wurden. Nur in diesem Fall wäre die Voraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu bejahen.
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