Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 bedürfen "Vereinbarungen" über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten der Bewilligung der Agrarbehörde. Dass die "Verfügung" der Übertragung eines Nutzungsrechtes, wenn der Verpflichtete nicht zustimmt, iSd § 5 Abs. 3 legcit. nicht auch im Wege der Genehmigung eines (vom früheren und vom nachfolgenden Berechtigten geschlossenen) Parteienübereinkommens erfolgen dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht widerspräche auch der hg. Judikatur (vgl. VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).
Rückverweise