Nach den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 31) zur damaligen, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung des § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 - damit wird auf § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Daher ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht möglich. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf" (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
Rückverweise