Aus den Erläuterungen (1803 BlgNR 24. GP und 582 BlgNR 25. GP 20) ergibt sich, dass für die gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FrPolG 2005 gilt. Mit der in § 52 Abs. 9 FrPolG 2005
gewählten Formulierung "dass eine Abschiebung ... gemäß § 46
(FrPolG 2005) ... zulässig ist", sollte daher nur ein Hinweis auf
die Norm gegeben werden, in der die Abschiebung geregelt ist, und nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FrPolG 2005 (Hinweis E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056) gegeben sein müsste. Entscheidend ist somit, ob der genannten Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd § 50 FrPolG 2005, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK, entgegensteht.
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