Dass eine verdeckte Ausschüttung auch dann vorliegen kann, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. - mit Hinweisen auf diese Rechtsprechung - Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988,
25. Lfg, § 8 Tz 144). Geschwister sind insoweit als Nahestehende zu beurteilen (vgl. neuerlich Raab/Renner, aaO, Tz 145).
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