Mit Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Revision der Stadt F gegen einen Bescheid der Abgabenkommission dieser Stadt mangels Revisionslegitimation gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurück. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG). Die vorliegende Revision wurde nicht von der Abgabenkommission der Stadt F als der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der Stadt F selbst, der im vorliegenden Verfahren keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 1. September 2015, Ro 2014/15/0029). Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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