Das VwG ist (zu Recht) nicht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Bereithaltungspflicht von Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 und 2 AVRAG 1993 die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG prinzipiell ausschließe. Die gegenteilige Rechtsansicht stünde einerseits in einem Wertungswiderspruch mit der Möglichkeit des Absehens von der Strafe bei tatsächlicher Unterentlohnung (vgl. zum Absehen von der Strafe nach der lex specialis des § 7i AVRAG 1993 das E vom 23. September 2014, Ro 2014/11/0083) und nicht im Einklang mit den Zielen des § 7i AVRAG 1993 (im Vordergrund steht die Sicherstellung des Entgeltanspruches und nicht die Pönalisierung; vgl. den B vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/11/0068, mwN). Dennoch ist die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung - im konkreten Fall - nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden, weil die Lohnunterlagen der dem Revisionswerber überlassenen Arbeitskräfte der Behörde selbst am Tag nach der Kontrolle nicht zur Überprüfung vorlagen. Der Revisionswerber hat daher das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts (somit die Möglichkeit der Überprüfung seiner u.a. in der Revision aufgestellten Behauptung, dass die Arbeitskräfte rechtmäßig entlohnt wurden) nicht unbedeutend verletzt.
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